Änderungen im spanischen Wohneigentumsgesetz

Das spanische Gesetz für Wohneigentum gilt für Eigentumswohnungen, Geschäftslokale, Garagen sowie für Reihenhäuser und Wohnanlagen, die über Gemeinschaftseigentum verfügen (z.B. Grünanlagen, Treppen etc.). Mit dem Reformgesetz 8/2013 wurde das Gesetz, das aus den 60iger Jahren stammt, vor allem in Bezug auf soziale und energetische Belange ergänzt. Genehmigungen für den nachträglichen Einbau von Fahrstühlen und barrierefreie Zugangsmöglichkeiten für Behinderte und Bewohner über 70 Jahre sind nun erheblich leichter zu erlangen.

Haus in Ciudad de Jardin auf Mallorca

Haus in Ciudad de Jardin auf Mallorca

Das spanische Gesetz für Wohneigentum gilt nicht nur für Eigentumswohnungen, sondern auch für Reihenhäuser, wie hier in Coll den Rabassa.

Auch die Handlungsfähigkeit von Eigentümergemeinschaften wurde verbessert. So sind jetzt für bestimmte Satzungsänderungen auch nicht mehr einstimmige Beschlüsse notwendig. Ebenfalls erleichtert wurde der nachträgliche Einbau von Solar- und anderen Umweltanlagen.

Erwerber haftet für Vorgängerschulden

Vor dem Erwerb einer Immobilie, die unter das spanische Wohneigentumsgesetz fällt, sollte der Käufer unbedingt abklären, ob vom Käufer alle Forderungen der Eigentümergemeinschaft beglichen sind. Denn ab sofort haftet er bis zu einem Zeitraum von 3 Jahren vor dem Kauf für diese Außenstände. Auch die Rangordnung von Umlageforderungen wurde verbessert, die Eigentümergemeinschaft wird nun vor zahlreichen anderen Gläubigern bedient, darunter werden auch Banken mit möglichen Hypothekenforderungen hinter mögliche Gemeinschaftsforderungen zurückgestellt.

Rücklagenbildung gesetzlich vorgeschrieben

In dem Gesetz wird auch die Bildung eines Rücklagenfonds vorgeschrieben – die sog. „Reserva“. Für notwendige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen muss jeder Eigentümer jährlich mindestens 5% des letzten gewöhnlichen Kostenvoranschlags der Eigentümergemeinschaft in diesen Reservefond einzahlen. Übersteigen die Kosten die Fondreserven, werden die Mehrkosten entsprechend der festgesetzten Beteiligungsquoten auf die Eigentümer umgelegt.

Duldung von Instandhaltungsmaßnahmen

Erachtet die Eigentümergemeinschaft Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen für erforderlich, muss der Eigentümer diese in seinem Geschäftslokal oder Wohnstätte dulden. Damit soll sichergestellt werden, dass sich einzelne Eigentümer nicht gegen notwendige Erhaltungsmaßnahmen sperren können.

Auch wenn diese Vorschriften sehr starr klingen, so ist das Gesetz insgesamt flexibler geworden und berücksichtigt vor allem im sozialen und energetischen Bereich die veränderten Ansprüche unserer modernen Gesellschaft. Eine ausführliche Besprechung der Gesetzesänderungen wurde u.a. im Mallorca Magazin Nr. 42/2013 veröffentlicht, bei Interesse kann der Artikel unter info@portamallorquina.com angefordert werden.

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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